*** 18.06.2010 ***
GKV-Änderungsgesetz verabschiedet
Mit den Stimmen der Regierungsparteien CDU/CSU und FDP wurde heute das „Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften“ (GKV-Änderungsgesetz) in 3. Lesung vom Bundestag verabschiedet. Die SPD und DIE LINKEN votierten gegen das neue Gesetz, wohingegen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN sich ihrer Stimme enthielten.
Zuvor hatte Bundesgesundheitsminister Dr. Rösler in einer Rede deutlich gemacht, dass mit dem neuen Gesetz Fehler und Ungenauigkeiten der bisherigen, noch aus den Zeiten der Großen Koalition stammenden Gesetze beseitig werden
Text des neuen Gesetzes im Wortlaut
Nach § 291 SGB V Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Die Krankenkassen sind verpflichtet, Dienste anzubieten, mit denen die Leistungserbringer die Gültigkeit und die Aktualität der Daten nach Absatz 1 und 2 bei den Krankenkassen online überprüfen und auf der elektronischen Gesundheitskarte aktualisieren können. Diese Dienste müssen auch ohne Netzanbindung an die Praxisverwaltungssysteme der Leistungserbringer online genutzt werden können.
Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte prüfen bei der erstmaligen Inanspruchnahme ihrer Leistungen durch einen Versicherten im Quartal die Leistungspflicht der Krankenkasse durch Nutzung der Dienste nach Satz 1. Dazu ermöglichen sie den Online-Abgleich und die -Aktualisierung der auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeicherten Daten nach Absatz 1 und 2 mit den bei der Krankenkasse vorliegenden aktuellen Daten.
Die Prüfungspflicht besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die Dienste nach Satz 1 sowie die Anbindung an die Telematikinfrastruktur zur Verfügung stehen und die Vereinbarungen nach § 291a Absatz 7a und 7b geschlossen sind. § 15 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Durchführung der Prüfung ist auf der elektronischen Gesundheitskarte zu speichern.
Die Mitteilung der durchgeführten Prüfung ist Bestandteil der an die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen nach § 295.
Die technischen Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens nach Satz 2 bis 5 sind in den Vereinbarungen nach § 295 Absatz 3 zu regeln."
Kommentierung des Ausschusses für Gesundheit
Erläuterungen gemäß Drucksache 17/2170 des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) des Deutschen Bundestages zur Beschlussempfehlung (16.6.2010):
Der neue Versichertenstammdatendienst der elektronischen Gesundheitskarte dient im Wesentlichen der Verbesserung des Datenschutzes, der Missbrauchsbekämpfung sowie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit.
Die in § 15 Absatz 6 Satz 2 SGB V enthaltene Verpflichtung der Krankenkassen, dem Missbrauch der Karten durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken, wird dadurch ergänzt, dass die Kassen verpflichtet werden, entsprechende Online-Dienste anzubieten, um ungültige sowie als verloren oder gestohlen gemeldete Karten zu erkennen. Die Dienste betreffen nur Daten, die für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Abrechnung mit den Leistungserbringern ohnehin verwendet werden.
Damit wird auch für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung, für den nach § 291 Absatz 1 die Karte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen dient, ein zeitgemäßes Verfahren eingerichtet, entsprechend dem für den stationären Bereich geltenden Verfahren der Kostenübernahmeerklärung.
Die Prüfung und Aktualisierung dieser Daten wird mittels der sicheren Telematikinfrastruktur automatisiert, so dass die Prüfung und Aktualisierung schneller und effizienter erfolgen kann, ohne dass eine Erweiterung oder Änderung der Zweckbestimmung der Daten erfolgt. Weder Leistungserbringer noch Kostenträger erhalten zusätzliche Daten.
Die Verfahren sind bei jeder erstmaligen Inanspruchnahme eines Leistungserbringers im Quartal anzuwenden, also auch z.B. nach einer Überweisung bei dem die Behandlung fortsetzenden Leistungserbringer. Wenn festgestellt wird, dass eine Gesundheitskarte als abhanden gekommen gemeldet ist, kann zum Schutze des Versicherten eine automatische Sperrung der auf der Karte befindlichen Notfalldaten erfolgen.
Durch die Aktualisierung der Versichertenstammdaten können darüber hinaus administrative Daten (z.B. die Anschrift eines Versicherten oder der Versichertenstatus ändert sich) auf den Karten berichtigt werden. Der bisherige Austausch von Karten durch die Krankenkassen, der derzeit jährlich rund ein Viertel des Kartenbestandes der Krankenversichertenkarte betrifft, kann dadurch voraussichtlich in der Hälfte der Fälle entfallen. Bei der technischen Umsetzung der durch die Krankenkassen anzubietenden Dienste wird im Hinblick auf eine hohe Flexibilität der Dienste geregelt, dass die Online-Prüfung und –Aktualisierung auch ohne Online-Anbindung der Praxisverwaltungssysteme möglich sein muss, soweit dies von dem Leistungserbringer gewünscht wird. Die von der Ärzteschaft dazu entwickelten Lösungen werden durch die Neuregelung gesetzlich abgesichert.
Bei der möglichen Option, auf eine Online-Anbindung der Praxisverwaltungssysteme zu verzichten, handelt es sich um eine technische Zusatzoption, deren Kosten nicht zu den „erforderlichen erstmaligen Ausstattungskosten“ nach § 291a Abs. 7 Satz 4 SGB V gehören und daher nicht durch die Krankenkassen zu finanzieren sind. Dies bedeutet, dass den Ärzten, die die Zusatzoption nutzen möchten, nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften die Grundausstattung zu finanzieren ist, nicht jedoch die Kosten für die Zusatzoption, bei der z.B. ein zusätzliches Lesegerät erforderlich werden kann.
Über die Verfahren, die zur Kartensperrung oder zur eingeschränkten Nutzbarkeit der elektronischen Gesundheitskarte führen, hat die Krankenkasse die Versicherten zu informieren.
Unberührt bleiben weitere Online-Prüfungen im Rahmen von Sicherheitskonzepten.
Verweise
- Pressemitteilung [115 KB] des Bundesministerium für Gesundheit (18.6.2010)
- Drucksache 17/2070 [4.987 KB] Beschlussempfehlung und Bericht (hier: Seite 13 und 53)
- SGB V § 15 [10 KB] Ärztliche Behandlung, Krankenversichertenkarte
- SGB V § 291 [14 KB] Krankenversichertenkarte
- SGB V § 291a [27 KB] Elektronische Gesundheitskarte
- SGB V § 295 [19 KB] Abrechnung ärztlicher Leistungen

